Stand: 12.02.2022

 

§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1.1 Der Verein führt den Namen „Berufsverband deutschsprachiger Linklater-Stimmtrainer*innen e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen.

1.2 Der Berufsverband hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 ZWECK DES BERUFSVERBANDS

2.1 Der Berufsverband ist der Zusammenschluss und die Interessenvertretung deutschsprachiger autorisierter Linklater-Stimmlehrer*innen.

2.2 Der Berufsverband macht sich zur Aufgabe, das Lehrwerk von Kristin Linklater in deutscher Sprache zu pflegen, zu verbreiten und weiterzuentwickeln und die berufliche Anerkennung seiner Mitglieder zu fördern.

2.3 Der Berufsverband stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  • die inhaltliche und administrative Verantwortung für die zukünftige Ausbildung von
    deutschsprachigen Linklater-Stimmlehrer*innen in Zusammenarbeit mit Kristin Linklater zu
    übernehmen,
  • Lehrkräfte zusammenzubringen, die in der Linklater-Methode ausgebildet worden sind,
  • den beruflichen Erfahrungsaustausch zwischen diesen Lehrkräften u. a. durch die Bildung von
    Arbeitsgemeinschaften und auf Arbeitstagungen zu ermöglichen,
  • Kontakte mit verwandten Berufsrichtungen aufzunehmen,
  • die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen anzustreben, die sich professionell mit
    Stimme und Kommunikation befassen,
  • die unberechtigte Verwendung des Namens „Linklater“ als Bestandteil einer Berufsbezeichnung zu
    unterbinden, etwa: „Linklater-Lehrer*in“, „Linklater-Stimmtrainer*in“.

 

§3 MITGLIEDSCHAFT

3.1 Der Berufsverband hat:

  1. ordentliche Mitglieder: Diese sind natürliche Personen, die als autorisierte*r Linklater Stimmlehrer*in von Kristin Linklater oder einer von ihr benannten Person/Organisation (beispielsweise KLVC) ausgebildet und zum „Designated Linklater Voice Teacher“ (DLT) ernannt wurden,
  2. Ehrenmitglieder: Diese sind natürliche Personen, die sich in hohem Maße für den Berufsverband und in besonderer Weise für die Verwirklichung seiner Ziele verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstands oder eines ordentlichen Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

3.2 Ein Antrag auf Aufnahme in den Berufsverband ist mit eigenhändiger Unterschrift an den Vorstand zu richten, der die Aufnahme bestätigt, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen.

3.3 Eine einmalige Aufnahmegebühr kann erhoben werden. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung (s. § 4.2).

3.4 Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss

3.4.1 Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er befreit nicht von der Zahlung noch fälliger Beiträge.

3.4.2 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Berufsverbandsinteressen oder die Mitgliedschafts- pflichten gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden. Das gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Zahlungsrückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem/der Ausgeschlossenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und hat sofortige Wirkung. Er befreit nicht von der Zahlung noch fälliger Beiträge. Der Vorstand berichtet über den Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

4.1 Jedes Mitglied hat Anspruch auf Mitwirkung im Berufsverband sowie auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

4.2 Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die näheren Einzelheiten regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung, welche vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweiligen aktuellen Fassung durch den E-Mail-Verteiler sowie Veröffentlichung auf der Website des Berufsverbands bekannt gegeben.

4.3 Der Berufsverband ist bestrebt, regelmäßig Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder und für Gäste anzubieten, um inhaltlichen Austausch, die Überprüfung der eigenen Arbeit, sowie die Vertiefung der originären Linklater-Arbeit zu ermöglichen.

 

§5 ORGANE DES BERUFSVERBANDS

Die Organe des Berufsverbands sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§6 VORSTAND

6.1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern (1. Vorsitzende*r, 2. Vorsitzende*r, Schriftführer*in, zwei Beisitzer*in), die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und die Geschäfte des Berufsverbands für die Dauer von zwei Jahren ehrenamtlich führen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für dieses Amt für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person.

6.2 Zwei Mitglieder des Vorstands, von denen eine/r der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muss, vertreten den Berufsverband gerichtlich und außergerichtlich.

6.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

6.4 Der Vorstand kann die im Rahmen der Geschäftsführung anfallenden Arbeiten, die über den nicht delegierbaren Kernbereich der Vorstandstätigkeit hinausgehen, auf Dritte, die nicht Mitglied sein müssen, übertragen.

6.5 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die durch die Ausübung des Vorstandsamts entstehen, werden erstattet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§7 VORSTANDSSITZUNGEN

7.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen ist. Er bereitet alle Veranstaltungen des Berufsverbands, insbesondere die Mitgliederversammlung vor, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

7.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder persönlich anwesend sind oder per Telefon- oder Videokonferenz zusammenkommen. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der 1., bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des*der 2. Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung durch Umlauf ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

7.3 Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das zunächst allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen und im Anschluss an die Mitglieder per E-Mail zu versenden ist. Das Protokoll ist von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*in zu unterschreiben.

7.4 Der Vorstand berichtet über seine Arbeit auf der Mitgliederversammlung.

 

§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8.1 Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Dazu wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, mit Bekanntgabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich eingeladen (§ 126 BGB). Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Der Termin dafür wird auf der vorherigen Mitgliederversammlung festgelegt, oder, sollte das aus organisatorischen oder zeitlichen Gründen nicht möglich sein, vom Vorstand per Doodle-Umfrage festgelegt.

8.2 Anträge an die Mitgliederversammlung sind vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Entscheidend ist der Zugang eines Antrags beim Vorstand. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

8.3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Berufsverbands es erfordert oder wenn die

Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die genannten Vorschriften entsprechend.

8.4 Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Berufsverbands kann nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem Wortlaut der Beschlussvorlage darauf hingewiesen wurde. Ein entsprechender Beschluss erfordert mindestens die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§9 VORSITZ UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

9.1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. oder 2. Vorsitzende.

9.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

9.3 Bei Wahlen und bei der Beschlussfassung über Anträge entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.4 Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

9.5 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer*in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.

 

§10 WAHLEN

10.1 Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.2 Die Wahl des Vorstands wird durch die Wahlordnung geregelt. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

10.3 Zur Abberufung des Vorstands ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig. Hat die Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheitsbeschluss die Abberufung des Vorstands beschlossen, so wählt sie in derselben Sitzung für den Rest der Wahlperiode einen neuen Vorstand.

 

§11 RECHNUNGSPRÜFER*INNEN

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Rechnungsprüfer*innen. Diese dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstands sein, sie müssen nicht Mitglied des Berufsverbands sein. Die Rechnungsprüfer*innen haben den Bericht des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin auf seine Richtigkeit zu prüfen.

 

§12 AUFLÖSUNG DES BERUFSVERBANDES

12.1 Über die Auflösung des Berufsverbands beschließt die Mitgliederversammlung. (vgl. § 8.4)

12.2 Über die Verwendung des nach Liquidation verbleibenden Restvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

12.3 Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§13 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle sich aus der Berufsverbandszugehörigkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Berufsverbands.

 

§14 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Diese Satzung wurde am 11. Mai 2019 in Frankfurt/Main beschlossen, zum 1. September 2019 (gem. § 32 Abs. 2 BGB) geändert und tritt mit der Eintragung des Berufsverbands in das Vereinsregister in Kraft.